Satzung der Train of Hope Dortmund e. V.

§ 1       Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen Train of Hope Dortmund
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.“
  • Er hat den Sitz in Dortmund
  • Geschäftsjahr ist das

§ 2    Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Zweck des Vereins ist nach 52 Abs. 2 AO:
    1. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Geflüchtete und der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Flüchtlings- und Integrationshilfe durch Vermittlung von Allgemeinwissen, Unterstützung und Begleitung zu Behörden und Sprachkursen, Seminaren, Besuchen etc., die Unterhaltung eines Lagers für die Zusammenführung von Sachspenden und Schaffung eines Begegnungsortes für Geflüchtete und BürgerInnen Bspw. In Form eines Cafés, Aktivitäten, Veranstaltungen und Veröffentlichungen, um auf das Thema Geflüchtete und Migration aufmerksam zu machen.
    2. Die Förderung der Jugendhilfe. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung vor allem jugendlicher und junger Menschen mit und ohne Migrations- und/oder Fluchthintergrund. Er hilft ihnen auf eine ihren besonderen Verhältnissen entsprechende Art. Hierbei stehen Themen zu Integrationszwecken, Freizeitgestaltung, Arbeitsmarktintegration, schulische und berufliche Bildung, Wertevermittlung, Rauschmittelmissbrauch, im Vordergrund. Dazu gehören Aufklärung, Beratung und Therapie von jungen Menschen. Er kann hierzu notwendige Einrichtungen schaffen. Der Verein arbeitet mit anderen Trägern der freien Wohlfahrtspflege, sowie den Trägern der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe zusammen.
    3. Die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Projekte, deren Schwerpunkt auf Kunst und/oder Kultur liegen und sich Themen wie ökologische Verantwortung, soziale Teilhabe, naturverträgliches Wirtschaften etc. widmen sowie die Durchführung von Kulturveranstaltungen.
    4. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratung, Unterstützung und Vernetzung der Nachbarschaft, Stadtteilkulturarbeit, durch soziokulturelle und politische Bildungsarbeit für Menschen insbesondere im Stadtteil und darüber hinaus, insbesondere Sozio- und transkulturelle Bildung, Austausch und gemeinschaftliches, soziales und altersübergreifendes Lernen, Unterstützung bei der Selbstorganisation (z. B. von Werkstätten und Atelierräumen) sowie der politischen und selbstbestimmten Bildung etc.
    5. Die Förderung der dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch den Aufbau und der Förderung infrastruktureller Einrichtungen (z. B. Schulen, Waisenhäuser, Farmen), Förderung von Non-Profit-Organisationen, Ermöglichung von Schul- und beruflicher Bildung für bspw. Straßen- und Waisenkinder, Behinderte oder Obdachlose,- Stärkung und Unterstützung von Familien und Frauen sowie jede geeignete Maßnahme, die den Vereinszweck erfüllt.
    6. Die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung gemeinschaftlicher Veranstaltungen in den Bereichen Rehabilitations‐, Präventions‐, Gesundheits‐ und Breitensport sowie sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
    7. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung finanzieller und sachlicher Mittel sowie personeller Ressourcen für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, Errichtung und Betrieb von Informationsangeboten im Internet (bspw. mit der Auflistung von nationalen und internationalen Hilfsanfragen, sozialen Projekten und sonstigen Informationen, die andere steuerbegünstigte Körperschaften und/oder hilfsbedürftige Personen in der Beschaffung von Mitteln für ihre Zwecke unterstützen), Durchführung von geeigneter Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für die Zwecke des Vereins, Beratung und Information von Ehrenamtlichen zu sämtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Engagement, Information von steuerbegünstigten Körperschaften zu sämtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Engagement und zur Beschaffung finanzieller und sachlicher Mittel für ihre eigenen Zwecke. Durchführung von Maßnahmen zur Würdigung des bürgerschaftlichen Engagements und von im Ehrenamt tätigen Personen. Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Personen und steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 52, Abs. 2 AO.

§ 3    Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung

§ 4    Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche (ggf. jede juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
  • Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, kann es, nach der Anhörung des Betroffenen, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  • Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5    Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dieser beträgt zu Zeit 3,-€/mtl. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • geschäftsführender Vorstand

§ 7    Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Sie soll jährlich durchgeführt.
  • Eine außerordentliche Mitgliedersammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung durch 15 Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
    Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands und der KassenprüferInnen
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses
  3. Entlastung des Vorstands und des geschäftsführenden Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe 5)
  5. Satzungsänderungen
  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliedersammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Der Mitgliederversammlung wird ein geprüfter Jahresabschluss
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8    Der geschäftsführende Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
    1. Vorsitzende/r
    2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    3. Kassierer

von denen jeweils 2 den Verein vertreten

Er wird von den Mitgliedern für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

  • Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Beschlüsse der übrigen Organe des Vereins.
  • Der Verein wird durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands Dieser ist vertretungsberechtigt.
  • Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellen von Jahresvoranschlag und Jahresrechnung
  2. Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins nach der Maßgabe des Vorstands
  3. Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als drei Tagen einberufen werden. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nicht etwas anders bestimmt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zuvor zugestimmt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
  • Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen oder Dienstleistungs Arbeitsverträge abschließen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands und an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9    Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  • Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung, über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. –Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt

§ 10 Auflösung des Vereins

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe- cke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätische-NRW, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden